Perfekt abgestimmte Leistung zu fairen Preisen
Die Gebühren und Auslagen, die der Anwalt in Rechnung stellen darf, sind durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( RVG) geregelt.
Erstberatung
Bei reinen beratenden Tätigkeiten sollen Honorarvereinbarungen getroffen werden. Dies kann eine Vereinbarung nach Zeitaufwand, Pauschalbetrag oder nach den Regelungen des RVG sein. Hierüber findet in der ersten Beratung ein Gespräch statt, was für Ihren speziellen Fall die beste Lösung ist. Bei einer Beratung nach dem RVG sind die Gebühren für die Erstberatung auf einen Betrag in Höhe von € 190,00 zzgl. MwSt. begrenzt. Unser Stundenhonorar beträgt derzeit € 150,00 zzgl. MwSt.
Können Sie sich aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse kein Beratungsgespräch leisten, können Sie vor der Beratung einen Antrag auf Beratungshilfe bei Ihrem örtlichen Gericht stellen. Bei einem positiven Bescheid erhalten Sie einen Beratungshilfeschein. Diesen bringen Sie dann in die Kanzlei mit. Die Beratungsgebühr wird dann – bis auf einen Eigenanteil von € 10,00 – vom Staat übernommen.
Weiteres Tätigwerden
Sollte eine Beratung nicht ausreichend sein und muss der Anwalt nach außen hin tätig werden, richten sich die Gebühren wieder streng nach dem RVG. Die Berechnung der anfallenden Gebühren ist strikt geregelt und rechnet sich nach dem sogenannten Streitwert, also dem Wert, um den es bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten geht. Bei Streitigkeiten anderer Art sind die anfallenden Werte ebenfalls geregelt.
Hier können Sie sich ebenfalls beraten lassen, welche voraussichtlichen Kosten bei einem Rechtsstreit auf Sie zukommen würden.
Gerichtliches Verfahren
Auch bei einem gerichtlichen Verfahren erfolgt die Abrechnung nach dem RVG aufgrund des festgesetzten Streitwerts. Hinzu kommen noch die Gerichtskosten. Die Rechtsanwaltsgebühren der Parteien sowie die Gerichtskosten ergeben zusammen die Gesamtkosten, die von der unterlegenen Partei zu tragen sind.
Sollten Sie sich die Kosten für einen Prozess nicht leisten können, kann wiederum ein Antrag beim Staat auf Prozesskostenhilfe gestellt werden.